Was ist Taubblindheit?

Taubblindheit ist eine Behinderung eigener Art, die sich nicht aus der Addition von Taubheit und Blindheit ergibt. Unter Taubblindheit ist eine Behinderung zu verstehen, die ausgeht von einer Schädigung sowohl des Sehens als auch des Hörens. Da beide Fernsinne geschädigt sind, können die Ausfälle des einen Sinnes nicht oder nur mangelhaft durch den jeweils anderen Sinn kompensiert werden. Deshalb treten bereits bei relativ geringen Einzelschädigungen schwere Beeinträchtigungen der Gesamtentwicklung auf.

Die im gemeinsamen Fachausschuss "Taubblind" beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband vertretenen Organisationen aus den Bereichen "blind/sehbehindert" und "gehörlos/hörbehindert" haben die folgende Definition der Behinderung "hörsehbehindert/taubblind" verabschiedet und veröffentlicht:

Definition "hörsehbehindert / taubblind"

Grundlage dieser Definition ist die Schriftliche Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Hör- und Sehbehinderten (Taubblinden) vom 01.04.2004, in der es heißt:

"Das Europäische Parlament gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Menschenwürde,

  1. in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,
  2. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ca. 150 000 Hör- und Sehbehinderte gibt,
  3. in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,
  4. in der Erwägung, dass Hör- und Sehbehinderte auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,
  1. fordert die Organe der EU sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Hör- und Sehbehinderten anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;
  2. erklärt, dass Hör- und Sehbehinderte dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Gesetze in jedem Mitgliedstaat Geltung verschafft werden sollte, die folgendes beinhalten sollten:

Auf dieser Grundlage wird der Personenkreis hörsehbehinderter und taubblinder Menschen wie folgt bestimmt:

  1. Hörsehbehindert sind Menschen, bei denen gleichzeitig

a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass

b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass

c) der Schweregrad der Beeinträchtigung zur Folge hat, dass ein natürlicher wechselseitiger, im Sinne einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch die verbliebenen jeweiligen Sinnesreste nicht stattfindet, sondern mit Hilfe Dritter entwickelt werden muss.

Taubblind sind Menschen, bei denen gleichzeitig

a) die optische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass

b) die akustische Wahrnehmung dadurch eingeschränkt ist, dass

c) ein natürlicher wechselseitiger, für eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwertbarer Ausgleich durch Sinnesreste nicht stattfindet und auch nicht entwickelt werden kann.

 

Hannover, 7. Dezember 2005

Verabschiedet durch den Gemeinsamen Fachausschuss "Hörsehbehindert / Taubblind" des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V., Berlin
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